AGB der Vreden Logistic GmbH

Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen

Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund nachstehenden Geschäftsbedingungen der Fa. Vreden Logistic GmbH (im Nachfolgenden auch „Auftragnehmer“ genannt). Abweichungen von diesen Bestimmungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Der Inbezugnahme von Einkaufsbedingungen oder sonstigen Geschäftsbedingungen des Kunden (im Folgenden auch „Auftraggeber“ genannt) wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

Sollten einzelne der nachstehenden Bestimmungen unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Verträge behalten ihre Wirksamkeit. Unwirksame Regelungen werden falls zulässig im Wege der Auslegung durch eine solche zulässige Regelung ersetzt, welche der Intention der ursprünglichen Regelung am nächsten kommt.

Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Bestellungen sind für den Auftragnehmer verbindlich, soweit er sie als verbindlich bestätigt oder ihnen durch Übersendung der Ware oder Erbringung der bestellten Leistung nachkommt. Mündlichen Nebenabreden erlangen nur Gültigkeit, soweit diese schriftlich bestätigt worden sind.

 

I. Lieferung, Lieferfrist und Gefahrübergang

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen (Abnahme). Die Abnahme kann auch durch Ingebrauchnahme, Weiterveräußerung und/oder Weiterverarbeitung, Ab- und Auslieferung an den Auftraggeber oder an von ihm benannte Dritte erfolgen. Im Falle des Annahmeverzugs sind wir nach dem Ablauf einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Auftraggeber die Annahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb eines absehbaren Zeitraums von einem Monat zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.

Verbindliche Liefertermine und Lieferfristen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Bei Lieferungen „frei Bau- bzw. Verwendungsstelle“ muss die Abladestelle von den eingesetzten Lkw gut erreicht werden können. Für die Herrichtung der Wege ist der Auftraggeber ebenso verantwortlich wie für die Einholung etwaiger behördlicher oder privater Genehmigungen. Zu einer Prüfung etwaiger Genehmigungspflichten vor Anlieferung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet. Kommt es wegen des schlechten Zustands der Wege zu einem Schaden am Fahrzeug oder verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Auftraggebers die befahrbare Anfuhrstraße, haftet der Auftraggeber für hierdurch auftretende Schäden.

Das Abladen hat unverzüglich und sachgerecht durch den Auftraggeber zu erfolgen. Warte- und Entladezeiten, die insgesamt über 10 Minuten hinausgehen, sind gesondert zu vergüten, es sei denn, die Verzögerung ist auf unser Verschulden bzw. auf ein Verschulden unseres Lieferanten zurückzuführen. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich am vereinbarten Ort; bei nachträglicher Änderung des Lieferorts trägt der Auftraggeber die hierdurch entstehenden Mehrkosten.

Bei dem Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die auch bei Anwendung hoher Sorgfalt nicht abgewendet werden können bzw. in den Fällen höherer Gewalt, verzögert sich - auch innerhalb eines Lieferverzugs - die Lieferfrist angemessen. Der Auftraggeber wird über das Eintreten, die voraussichtliche Dauer und das Ende derartiger Umstände unverzüglich informiert. Der Auftraggeber seinerseits ist verpflichtet, uns über die Überschreitung der Lieferfrist unverzüglich zu informieren. Zu diesen Umständen zählen auch Material-, Energie-, Arbeitskräfte- und Transportraummangel, Produktionsstörungen, Cyber-Kriminalität durch Dritte, Arbeitskampf sowie Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen, die die Erfüllung der vertraglichen Pflichten unmöglich machen. Überschreitet die hierdurch bedingte Verzögerung den Zeitraum von 6 Wochen, sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfangs vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nicht. Verzugsschäden werden ersetzt, soweit auf unserer Seite Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Hat der Vertrag lediglich die Güterbeförderung zum Gegenstand und wird die Lieferfrist überschritten, ist unsere Haftung auf maximal den dreifachen Betrag der vereinbarten Fracht begrenzt. Der Auftraggeber ist zum Nachweis seines konkret entstandenen Schadens verpflichtet. Solange der Auftraggeber mit einer Verbindlichkeit - auch aus anderen Verträgen - im Rückstand ist, ruht unsere Leistungspflicht.

Mit der Übergabe der bestellten Waren an den Auftraggeber oder an die mit der Ausführung der Anlieferung beauftragten Frachtführer geht die Gefahr auf den Auftraggeber unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die wir zu vertreten haben, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

 

II. Eigentumsvorbehalt, Pfand- und Zurückbehaltungsrecht

Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen und etwaiger Schadenersatzansprüche Eigentum von uns. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber zu einer neuen, beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit uns nicht gehörender Ware führt zu Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gem. obenstehender Ziffer auf uns auch tatsächlich übergehen.

Die Befugnisse des Auftraggebers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch uns infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Auftraggebers; spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung von Insolvenzverfahren.

Der Auftraggeber tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - an uns ab. Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und haben wir hieran in Höhe eines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht uns die anteilige Kaufpreisforderung an der Ware zu.

Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenforderungen, einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest an uns ab.

Hat der Auftraggeber die Forderung im Rahmen des echten Factoring verkauft, wird unsere Forderung sofort fällig und der Auftraggeber tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an uns weiter.

Der Auftraggeber ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Auftraggebers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisses des Kunden. In diesem Fall werden wir hiermit vom Auftraggeber ermächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der diesem  zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

Übersteigt der Fakturenwert die für uns bestehende Sicherheit (sämtliche Forderungen einschließlich Nebenforderungen wie z.B. Zinsen, Kosten) um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig.

Bei etwaigen Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen. Nehmen wir aufgrund des Eigentumsvorbehalts den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Wir können uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl, Sturm, Hagel, Überschwemmung, Erdbeben und Wasser zu marktüblichen Bedingungen zu versichern. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer auf Verlangen das Bestehen einer entsprechenden Versicherung durch die Vorlage einer Versicherungsbestätigung nachzuweisen.

Der Auftraggeber tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichteten zustehen, an uns in Höhe des Fakturenwertes an der Ware ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Auftraggebers eingegangen sind, bestehen.

 

III. Preise/Zahlung

Es gelten die beim Auftragnehmer ausliegenden Preislisten. Der Beweis abweichender Vereinbarungen obliegt dem Auftraggeber. Rechnungen sind zu dem auf der Rechnung angegebenen Zahlungsziel zu begleichen.

Zahlungsverzug tritt, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, 10 Tage nach Ablauf des auf der Rechnung angegebenen Zahlungsziels ein, sofern er nicht nach dem Gesetz schon eingetreten ist. Im Falle des Verzugs berechnen wir Zinsen in Höhe von 12 Prozent per annum. Dem stimmt der Auftraggeber zu.

Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Leistungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Getroffene Vereinbarungen über ein späteres Fälligwerden der Forderungen bzw. eine ratenweise Zahlung werden in diesem Fall gegenstandslos. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Auftraggeber zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.

 

IV. Bauleistungen

Baggerarbeiten, Ausschachtungsarbeiten oder vergleichbare Tätigkeiten wie die Herstellung technischer Bauwerke werden jeweils nur nach Anweisung des Auftraggebers ausgeführt. Dieser übernimmt die Gewähr dafür, dass an den auszubaggernden, auszuschachtenden oder an den sonstigen Stellen, an denen Arbeiten am oder im Erdbereich durchzuführen sind, keine Versorgungsleitungen oder ähnliches liegen. Wir führen insoweit keine eigene Prüfung durch. Gleiches gilt für einzuholende Genehmigungen gleich welcher Art, für welche der Auftraggeber die alleinige Verantwortung trägt.

Eine Haftung für Schäden, die durch Baggerarbeiten, Ausschachtungsarbeiten oder vergleichbare Tätigkeiten an Versorgungsleitungen oder ähnlichem entstehen, ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von uns herbeigeführt wurde. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter aus unerlaubter Handlung freizustellen. Die Haftung für Verzugsschäden wird begrenzt auf die Höhe des für die Baumaschinengestellung vereinbarten Entgelts.

 

V. Containerdienst

Angaben zu angenommenen Abfällen in vom Auftragnehmer oder ihren beauftragten Entsorgern erstellten Dokumenten wie Lieferscheinen, Fahraufträgen, Begleitscheinen und Wiegenoten gelten im Verhältnis zum Auftraggeber als zutreffend. Fehlt die Unterschrift, weil zum Zeitpunkt der Aufstellung, Leerung oder Abholung des vom Auftragnehmer angelieferten Behälters weder der Auftraggeber noch sein Bevollmächtigter anwesend sind, genügt die Unterschrift des Fahrers des Entsorgungsfahrzeugs, der für diesen Fall hiermit bereits vorab vom Auftraggeber entsprechend bevollmächtigt wird. Der Auftraggeber ist angehalten, den Inhalt der Dokumente zu prüfen, die ihm zur Unterschrift vorgelegt werden. Es bleibt dem Auftraggeber jedoch nachgelassen, die Unrichtigkeit der darin festgehaltenen Daten nachzuweisen. Bei Bereitstellung von Behältern garantiert der Auftraggeber einen geeigneten und genehmigten Aufstellplatz sowie die gefahr- und schadlose Befahrbarkeit auch der Zufahrtswege. Ein Wegbewegen des Behälters vom Aufstellplatz – wenn auch nur für kurze Zeit – ist untersagt.

Der Auftraggeber hat den Behälter während der Standzeit gegen Diebstahl und Beschädigungen zu sichern und vor Verunreinigungen und Abnutzung, die über das mit der vertragsgemäßen Nutzung üblicherweise verbundene Maß hinausgehen, zu schützen. Der Auftraggeber haftet für Schäden an dem jeweils für die Abfälle zur Verfügung gestellten Behälter sowie für den Verlust eines Behälters. Überschreiten die Reparaturkosten eines beschädigten Behälters den Zeitwert (wirtschaftlicher Totalschaden), so hat der Auftraggeber Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu leisten.

 

VI. Gewährleistung und Schadenersatz

Der Auftraggeber oder der von ihm bezeichnete Empfänger hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Sowohl Mängel wie auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen. Soweit die nach § 377 I HGB anzunehmende Frist kürzer ist, gilt die kürzere Frist. Die Mangelhaftigkeit bestimmt sich nach dem Vertrag. Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien gelten nur, wenn diese in Textform vereinbart worden sind.

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Die Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich nach unserer Wahl auf Ersatzlieferung, Minderung oder Nachbesserung. Für Preisminderung ist nur der Minderwert des gelieferten Materials gegenüber dem fehlerfreien Material maßgebend.

Soweit gesetzlich zulässig, ist unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, begrenzt auf den Rechnungswert unserer an dem schadenstiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmenge. Wegen aller weitergehenden Ansprüche und Rechte haften wir nur für den Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Alle Gewährleistungs- und vertraglichen Schadenersatzansprüche verjähren in 6 Monaten, soweit gesetzliche Verjährungsbestimmungen nicht zwingend entgegenstehen. Die Verjährung beginnt bei allen Ansprüchen mit Ablauf des Tages der Ablieferung; ansonsten mit Ablauf des Tages der Abnahme.

 

VII. Haftung für Transportschäden

Für alle Speditions-, Fracht- und Lagerverträge einschließlich multimodaler Transporte sowie der Vermittlung von Transportraum und für alle mit der Beförderung und Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehende weitere logistische Leistungen gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen sowie ergänzend die Bestimmungen des HGB. Die Anwendung der ADSp, der VBGL oder sonstiger allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen. Die Haftung bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist der Höhe nach begrenzt auf zwei Rechnungseinheiten je kg des Rohgewichts der Sendung oder den Zeitwert im Fall des Transportes von Baumaschinen.

 

VIII. Kippe/Freistellungsanspruch des Auftragnehmers

Für die Unbedenklichkeit der angelieferten Stoffe sowie den vereinbarten Inhalt haftet der Auftraggeber. Dies  gilt  auch im Hinblick auf etwaige Datenschutzvorschriften. Er wird für etwaige Schäden und nachteilige Abweichungen in Regress genommen, auch und soweit Dritte Ansprüche wegen der vorgenannten Punkte geltend machen, stellt er den Auftragnehmer von etwaigen Ansprüche frei.

Ferner ist den sonstigen Auflagen/Bedingungen der einzelnen Kippen unbedingt nachzukommen. Die Kippbedingungen sind bei den jeweiligen Kippen zu erfragen. Sollten die Kippen - aus welchen Gründen auch immer - die Abnahme des Kippgutes verweigern, sind wir nicht verpflichtet, Ersatzkippraum zu benennen bzw. zur Verfügung zu stellen. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen fehlender Kippmöglichkeiten sind ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Von Aufwendungen wie Instandhaltungs-, Reparatur-, Wartungs- und Entsorgungskosten, Zöllen, Steuern, Gebühren und Abgaben, die an den Auftragnehmer gestellt werden, hat der Auftraggeber diesen auf Anforderung hin zu befreien, wenn der Auftragnehmer diese nicht zu vertreten hat.

 

 IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, Bornheim. Bei Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne § 1 HGB oder diesem  gleichgestellt oder aber Unternehmer im Sinne § 14 I BGB ist, es sich um eine Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, die Klage ausschließlich bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Das ist aktuell das AG Siegburg bzw. das LG Bonn. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen. Es gilt ausschließliches deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber seinen Firmensitz im Ausland hat.

 

 X. Sonstiges/Abtretung

Die Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag einschließlich Abtretung von Forderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und/oder bei arglistigem Verschweigen. Ansonsten entfallen die Haftungsauschlüsse- und -begrenzungen nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.